Kinzigsee

Angelordnung

Das Fischen ist nur in der Angelzone 1 erlaubt.

  1. Die Angelzone entlang des Weges zur Kläranlage wird im Süden begrenzt vom Auslauf Kinzigsee zur Kinzig und im Norden vom Bootssteg. Die Hinweisschilder sind unbedingt zu beachten.
  2. Der Angelplatz ist stets sauber zu halten. Das Anzünden von offenem Feuer ist nicht gestattet, ebenso Grabungen am Ufer (z. B. Stufen, Tritte etc.)
  3. Folgende Ausweise sind immer am Wasser mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle berechtigten Personen vorzuzeigen:
  • Gültiger Jahresfischereischein
  • Erlaubnisschein des ASV Langenselblod

Zur Kontrolle berechtigte Personen sind Polizeibeamte, Gewässeraufseher, Fischereiaufseher und alle Mitglieder des ASV Langenselbold.

  1. Jedem Angelfischer ist es gestattet, 2 Angeln mit beliebigen Ködern zu benutzen. Friedfischangeln dürfen nur mit einem 1-fach Haken ausgerüstet sein. Verboten ist das Legen von Schnüren aller Art sowie das Stellen von Krakeln und Kosaks. Während des Fischfangs muss der Angelfischer folgende Geräte zwingend mitführen: Unterfangkescher, Hakenlöser, Fischtöter, Messer und Maßband.
  2. Das Anfüttern der Fische ist mit 1 Liter Trockenfutter erlaubt.
  3. Jedem Erlaubnisscheininhaber ist es gestattet pro Angeltag 3 Edelfische zu fangen und sich anzueignen. Von den Fischarten Hecht, Zander, Stör/Sterlet und Karpfen darf jeweils nur 1 Exemplar angeeignet werden. Sind 3 Edelfische gefangen, ist das Angeln einzustellen.
  4. Das Angeln erfolgt auf eigene Gefahr und ist nur unter waidgerechten Bedingungen gestattet. Setzkescher gemäß Hessischem Fischereigesetz sind gestattet. Die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder ist verboten.
  5. Das schwimmen und Befahren des Gewässers ist verboten.
  6. Das Abtransportieren lebender Fische ist verboten.
  7. Verstöße gegen diese Anordnung ziehen den Einzug des Erlaubnisscheines nach sich und werden strafrechtlich geahndet.

Tages-Erlaubnisschein: 15,00€ inkl. MwSt.

Schonzeiten und Mindestmaß:

 

Fischart Schonzeit Mindestmaß in cm
Aal 01.10. – 01.03. 50
Äsche 01.03. – 15.05. 30
Bachforelle 15.10. – 31.03. 25
Bachseibling
Barbe 01.05. – 15.06. 38
Gründling 15.04. – 30.06.
Hecht 01.02. – 15.04. 50
Karpfen (Teichform)
Karpfen (Wildform) 15.03. – 31.05. 45
Nase 15.03. – 30.04. 25
Regenbogenforelle
Rotfeder 15.03. – 31.05. 20
Schleie 01.05. – 30.06. 25
Schmerle 15.04. – 30.05.
Stör/Serlet 50
Wels
Zander 15.03. – 31.05. 45
Geschützte Arten dürfen nicht entnommen werden