Kinzigsee
Angelordnung
Das Fischen ist nur in der Angelzone 1 erlaubt.
- Die Angelzone entlang des Weges zur Kläranlage wird im Süden begrenzt vom Auslauf Kinzigsee zur Kinzig und im Norden vom Bootssteg. Die Hinweisschilder sind unbedingt zu beachten.
- Der Angelplatz ist stets sauber zu halten. Das Anzünden von offenem Feuer ist nicht gestattet, ebenso Grabungen am Ufer (z. B. Stufen, Tritte etc.)
- Folgende Ausweise sind immer am Wasser mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle berechtigten Personen vorzuzeigen:
- Gültiger Jahresfischereischein
- Erlaubnisschein des ASV Langenselblod
Zur Kontrolle berechtigte Personen sind Polizeibeamte, Gewässeraufseher, Fischereiaufseher und alle Mitglieder des ASV Langenselbold.
- Jedem Angelfischer ist es gestattet, 2 Angeln mit beliebigen Ködern zu benutzen. Friedfischangeln dürfen nur mit einem 1-fach Haken ausgerüstet sein. Verboten ist das Legen von Schnüren aller Art sowie das Stellen von Krakeln und Kosaks. Während des Fischfangs muss der Angelfischer folgende Geräte zwingend mitführen: Unterfangkescher, Hakenlöser, Fischtöter, Messer und Maßband.
- Das Anfüttern der Fische ist mit 1 Liter Trockenfutter erlaubt.
- Jedem Erlaubnisscheininhaber ist es gestattet pro Angeltag 3 Edelfische zu fangen und sich anzueignen. Von den Fischarten Hecht, Zander, Stör/Sterlet und Karpfen darf jeweils nur 1 Exemplar angeeignet werden. Sind 3 Edelfische gefangen, ist das Angeln einzustellen.
- Das Angeln erfolgt auf eigene Gefahr und ist nur unter waidgerechten Bedingungen gestattet. Setzkescher gemäß Hessischem Fischereigesetz sind gestattet. Die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder ist verboten.
- Das schwimmen und Befahren des Gewässers ist verboten.
- Das Abtransportieren lebender Fische ist verboten.
- Verstöße gegen diese Anordnung ziehen den Einzug des Erlaubnisscheines nach sich und werden strafrechtlich geahndet.
Tages-Erlaubnisschein: 20,00€ inkl. MwSt.
Schonzeiten und Mindestmaß:
Fischart | Schonzeit | Mindestmaß in cm |
Aal | 01.10. – 01.03. | 50 |
Äsche | 01.03. – 15.05. | 30 |
Bachforelle | 15.10. – 31.03. | 25 |
Bachseibling | – | – |
Barbe | 01.05. – 15.06. | 38 |
Gründling | 15.04. – 30.06. | – |
Hecht | 01.02. – 15.04. | 50 |
Karpfen (Teichform) | – | – |
Karpfen (Wildform) | 15.03. – 31.05. | 45 |
Nase | 15.03. – 30.04. | 25 |
Regenbogenforelle | – | – |
Rotfeder | 15.03. – 31.05. | 20 |
Schleie | 01.05. – 30.06. | 25 |
Schmerle | 15.04. – 30.05. | – |
Stör/Serlet | – | 50 |
Wels | – | – |
Zander | 15.03. – 31.05. | 45 |
Geschützte Arten dürfen nicht entnommen werden |